Rechts-ABC

- >>
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- IJ
- K
- L
- M
- N
- O
- P
Bitte wählen Sie den entsprechenden Buchstaben
| Anderkonto | Von einer Bank für den Notar errichtetes Konto für den Erlag und die Verwaltung von Geldern der Klienten. Die Anderkontoführung ermöglicht die strenge Trennung der vom Notar für seine Klienten in Verwahrung genommenen Gelder von den Eigenkonten des Notars. |
| Außerstreit | Mit diesem Begriff bezeichnet man alle jene Tätigkeiten und Verfahren, die die vertragliche, vergleichende oder unter Anleitung eines Richters herbeigeführte Gestaltung von Rechtsverhältnissen zum Ziel hat. Der Notar ist ein klassischer Außerstreitfachmann. Durch seine Beratungstätigkeit und die Verfassung von Urkunden für Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen trägt er zu Rechtssicherheit und Streitvermeidung bei. |
| Ausfertigung | Notarielle Urkunde, die den Inhalt eines Notariatsaktes wiedergibt und das in Verwahrung des Notars bleibende Original des Notariatsaktes im Rechtsverkehr vertritt. Die Vorlage der Ausfertigung hat die gleiche Wirkung wie die Vorlage der Urschrift des Notariatsaktes. |
| Aktenverwahrung | Der Notar verwahrt alle Notariatsurkunden, die er oder der ihn vertretende Substitut aufgenommen hat. Beendet der Notar sein Amt, kommen die notariellen Urkunden in die Notariatsarchive. So ist gewährleistet, daß jederzeit eine notarielle Urkunde für den Beweis dessen verwendet werden kann, was in ihr erklärt oder bezeugt ist. Für diesen Zweck erhalten die Parteien Ausfertigungen oder Abschriften der notariellen Urkunde. |
| Amtstag | Regelmäßige Berufstätigkeit des Notars außerhalb seiner Kanzlei, jedoch innerhalb seines Amtssprengels, zu der der Notar unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung von der Notariatskammer verpflichtet worden ist. |
| Beglaubigung | Im Rechtsverkehr spielen die Richtigkeit von Urkunden und die Echtheit von Unterschriften eine große Rolle. In vielen Fällen wird daher hiefür eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung dieser Tatsachen durch einen Notar. Die Beglaubigung hat besondere Beweiskraft und dient der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz. |
| Belehrungspflicht | Die Belehrung der Parteien über die rechtliche Tragweite eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtserklärung gehört zu den Amtspflichten des Notars. Sie besteht gegenüber den Parteien, die den Notar in Anspruch genommen haben und vor ihm erschienen sind. |
| Berufsgeheimnis | Die Klienten müssen sich rückhaltlos anvertrauen können, damit sie für ihren Fall den richtigen Rat bekommen. Deshalb ist der Notar zur strengen Wahrung des Berufsgeheimnisses über die vor ihm geführten Verhandlungen verpflichtet. |
| Beurkundung | Im Allgemeinen versteht man unter Beurkundung die Aufnahme einer notariellen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, eine Rechtserklärung, eine Wissenserklärung oder über Tatsachen und sonstige Vorgänge, wenn hiedurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Im besonderen ist die Beurkundung die Wiedergabe des Inhaltes der Wahrnehmung des Notars über Tatsachen, Wissenserklärungen oder sonstige Vorgänge. Beurkundungen sind öffentliche Urkunden. |
| Beurkundungs-tätigkeit | Teil der vorsorgenden Rechtspflege. Soweit diese Tätigkeit nicht von Behörden und Gerichten ausgeübt wird, wird sie zur zweckmäßigen Verteilung der Rechtspflegeaufgaben einem speziellen Urkundsamt, dem Notariat übertragen, das für diese Sonderaufgabe eingerichtet ist. Auch anderen Berufen wird Beurkundungsfunktion auf ihrem Fachgebiet übertragen, z.B. den Zivilingenieuren. |
| CyberDOC | Das elektronische Urkundenarchiv des österreichischen Notariats ist ein geschlossenes Langzeitarchiv. Hier werden vom Notar sämtliche ab 1. 1. 2000 errichteten notariellen Urkunden erfasst und dauerhaft gespeichert. Die Erfassung und Speicherung von Privaturkunden ist technisch vorbereitet. Dieses Archiv ist das erste seiner Art und ist als Plattform für den elektronischen Urkunden-, Rechts- und Verwaltungsverkehr wie geschaffen. Die Vorteile dieses elektronischen Archivs: Dauerhafte Archivierung, Sicherheit, schneller Zugriff, Zeitgewinn. |
| Computer | In der Notariatskanzlei beherrschen heute Bildschirm, Personalcomputer und Keyboard das Bild. Das erhöht die Dienstleistungsbereitschaft. Datenverarbeitung und Online-Verbindung zu Grundbuch, Firmenbuch, Testamentsregister, Treuhandregister und Notartreuhandbank haben einen Zuwachs an Rechtssicherheit und Konsumentenvorteil gebracht. |
| Datensicherheit | Der Beruf des Notars ist so alt wie die Frage nach der Sicherheit von Informationen. Von der Urkunde, die er verfasst und verwahrt, gibt er den Berechtigten Einsicht und Abschrift. Der Notar kann aber auch Aufnahmen auf einem Informationsträger beurkunden und ebenso bei Wiedergabe der Aufnahme deren Gegenstand. |
| Digitale Signatur | Ein mit einem geheimen Schlüssel für ein bestimmtes elektronisches Dokument hergestelltes Prüfverfahren, das zusammen mit einem in einem öffentlichen Register eingetragenen öffentlichen Schlüssel auf den Urheber der elektronischen Information schließen läßt. Wird das elektronische Dokument mit dem geheimen Schlüssel des Absenders und dem geheimen Schlüssel einer Urkundsperson versehen, kann damit auch die Authentizität der Information sichergestellt werden. |
| Elektronischer Rechtsverkehr | Austausch von digitalisierten Willenserklärungen mit Hilfe elektronischer Informations- und Telekommunikationstechniken, bei dem sich Absender und Empfänger der Erklärung an verschiedenen Orten befinden. Der elektronische Rechtsverkehr wird computergestützt über Datenleitungen bewirkt. Der elektronische Rechtsverkehr erfordert Sicherungsmaßnahmen im Dienste der Rechtssicherheit durch bestimmte technische Mindeststandards und gesetzlichen Schutz der Rechte der Teilnehmer. Mittel hiezu sind Verschlüsselungsverfahren, digitale Signaturen und Prüfungsverfahren für die Authentizität der übermittelten Erklärungen. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann jeder Notar Urkunden in elektronischer Form an Grundbuch- und Firmenbuchgerichte übermitteln; diese Vorlage hat die Wirkung der Vorlage einer Originalurkunde und stellt eine wesentlich Vereinfachung und Beschleunigung der betreffenden Gerichtsverfahren dar. |
| Elektronische Urkunde | Der Notar kann Urkunden nicht nur in der traditionellen Form auf Papier herstellen, auch die Errichtung von elektronischen Urkunden ist möglich. Eine elektronische Urkunde wird als elektronisches Dokument technisch als eine digital codierte und elektronisch gespeicherte Datenmenge (idR ein Text) auf einem Trägermedium erfasst. Der Notar signiert elektronische Urkunden mit der Notarsignatur oder der Beurkundungssignatur. |
| Firmenbuch | Jede Notarstelle verfügt über eine Einrichtung zur Abfrage der im Firmenbuch gespeicherten Daten. Der Notar beurkundet Firmenbuchabschriften und Firmenbuchauszüge, die gleich viel kosten wie bei Gericht. Eine deutliche Verbesserung des Zuganges zum Recht, besonders in strukturschwachen Regionen. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann der Notar Urkunden für das Firmenbuch elektronisch übermitteln, dies beschleunigt das Verfahren beim Firmenbuchgericht deutlich. |
| Formvorschriften | Das Gesetz verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen und zum Nachweis bestimmter Vorgänge notarielle Beurkundung. Dies soll die Interessen der Parteien und dritter Beteiligter schützen und Rechtssicherheit gewährleisten. Zweck der Verpflichtung zur notariellen Form ist es, die Ernstlichkeit, Mängelfreiheit und Überlegtheit des Vertragswillens sicherzustellen, Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und Klarheit über Parteien, Vertragsobjekt und Vertragszeitpunkt zu schaffen. Formvorschriften dienen ebenso dem Schutz vor Übereilung, der Beweissicherung und der zweifelsfreien Darstellung eines rechtserheblichen Vorganges. Formvorschriften bestehen aus Rechtssicherheitsgründen, nicht nur für Papierurkunden, sondern auch für elektronische Urkunden. |
| Fremdes Geld | Die notarielle Abwicklung von Rechtsgeschäften bringt für den Notar ständigen Umgang mit fremden Geld. Die notarielle Treuhandschaft ist eine typische Dienstleistung, die Integrität, Korrektheit und Verantwortungsbewusstsein verlangt. |
| Geldwäsche | Geldwäsche liegt vor, wenn jemand Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, aus bestimmten Vergehen oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht. |
| Gerichtskommissär | Das Gesetz verpflichtet den Notar, über Auftrag des Gerichtes bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere in Verlassenschaftssachen, Pflegschaftssachen und Feilbietungssachen. Richterliche Entscheidungen, förmliche Vernehmungen und Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe im Ausland sind von dieser Tätigkeit ausgenommen. |
| Geschäftsfelder | Der Notar ist öffentliche Urkundsperson (Urkundenverfasser) und Rechtsberater im sogenannten außerstreitigen Recht. Hiezu gehören Liegenschaftsrecht, Darlehensrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht, Schutz immaterieller Güter, Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, Grundverkehrs- und Agrarangelegenheiten, Wechselprotestrecht, Vormundschaftsrecht, Adoptionsrecht, Testamentsrecht, Verlassenschaftsabwicklungen, Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht und vieles mehr. |
| Grundbuch | In jeder Notarstelle befindet sich eine Abfragestelle zum Grundbuch. Jeder Notar kann Grundbuchsabschriften und Grundbuchauszüge - so wie das Gericht - zu den selben Kosten wie dieses ausstellen. In vielen Notarstellen kann man online in die digitale Katastermappe Einsicht nehmen. Das Grundbuch ist eines der klassischen Geschäftsfelder des Notars. Durch die von ihm gestellten sachgerechten Anträge trägt er zur Beschleunigung des Rechtsverkehrs im Grundbuch und zur Gerichtsentlastung maßgeblich bei. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann der Notar Urkunden für das Grundbuch und das Firmenbuch elektronisch übermitteln, was die jeweiligen Verfahren erheblich beschleunigt. |
| Grunderwerbssteuer | Steuer für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die die Übereignung und den Erwerb des Eigentums von Grundstücken zum Gegenstand haben. Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind gesetzlich befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge an Grundstücken selbst zu berechnen mit der Verpflichtung, die Selbstberechnung dem zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuer zum Fälligkeitstag zu entrichten. Die Anmeldung der Selbstberechnung hat mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu erfolgen. |
| Honorar | Für den Honoraranspruch des Notars gibt es ein vom Parlament beschlossenes Gesetz und Richtlinien der Notariatskammern. Die leistungsgerechte und angemessene Entlohnung des Notars ist in vielen Rechtsfällen geringer als die Folgekosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Lösung von Streitfragen, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Beurkundung vorweg vermieden werden können. Der gesetzlich vorgegebene Tarif ist jedoch eine Höchstgrenze. |
| Haftung | Der Notar haftet für den Schaden, den er schuldhaft in Ausübung seines Berufes den Parteien zufügt. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. |
| Image | Vertrauen, Korrektheit und Integrität werden dem Notar stets bescheinigt. Umständlichkeit und Formalismus werden dem Notar manchmal nachgesagt. Heute ist der Notar ein wirtschaftlich selbständig tätiger Jurist, der mit modernen Kanzleitechniken qualifizierte Rechtsdienstleistungen in modernen Kanzleien erbringt. |
| Kanzleidienst | Der Notar beschäftigt zur Unterstützung für seine Tätigkeit in seiner Amtskanzlei Notariatsangestellte. Diese werden in der Regel im Notariat ausgebildet und besorgen die Aktenführung, die Buchhaltung, die Führung der Register und Verzeichnisse, den Telefon-, Post- und Archivdienst sowie den Verkehr mit Gerichten und Ämtern. |
| Klientenservice | Der Beruf des Notars ist ein Dienstleistungsberuf. Die serviceorientierte Betreuung des Klienten erhöht das Vertrauen in den Berufsstand und bietet dem Klienten zusätzliche Sicherheit. |
| Konsumentenschutz | Auf den notariellen Arbeitsgebieten hilft der Notar durch seine Rechtsberatung dem Konsumenten, sich besser in den zahlreicher und unübersichtlicher werdenden Rechtsvorschriften zurecht zu finden. Es gehört zu den Berufspflichten des Notars, Vertragsparteien vor Übervorteilung und Übereilung zu schützen. Die notarielle Abwicklung von Rechtsgeschäften verbunden mit notarieller Treuhandschaft ist ein besonderer Beitrag zum Konsumentenschutz. |
| Kostenwahrheit | Das Honorar für den Notar bezahlt grundsätzlich derjenige, der dem Notar den Auftrag für die Beurkundung seiner Rechtsverhältnisse gegeben ihn für Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden in Anspruch genommen und damit den Beurkundungs-, Beratungs- und Vertretungsaufwand verursacht hat. Das Gesetz verpflichtet den Notar aber auch zu unentgeltlichen Leistungen (im Bereich des Gerichtskommissariates) oder zu Leistungen ohne Kostendeckung. Darüber hinaus erhält jeder Konsument in den Notariatskanzleien eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft. |
| Lebenspartnerschaft | Die Lebenspartnerschaften haben nicht die rechtlichen Wirkungen wie eine Ehe. Oft wird aber auch hier gemeinsames Vermögen erworben. Lebensgemeinschaften als solche sind gesetzlich nicht geregelt und faktisch jederzeit auflösbar. Daher ist hier das Bedürfnis nach fairen vertraglichen Regelungen besonders groß, etwa hinsichtlich Versorgung, Wohnungsrechten, Vermögensaufteilung und Erbrecht. Der Notar hilft beim Verfassen eines Vertrags, durch den die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen beider Partner geschützt sind. |
| Legalisierung | Beurkundung eines Notars, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt. Die notarielle Amtshandlung bezieht sich auf die Tatsache der Echtheit der Unterschrift. Der Notar kann auch die Echtheit einer elektronischen Signatur beurkunden. |
| Mitwirkungsverbot | Der Notar darf bei verbotenen Geschäften, die die Parteien zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten abschließen, nicht mitwirken. Außerdem darf der Notar nicht mit solchen Personen eine Amtshandlung vornehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie nicht geschäftsfähig sind. |
| Monopol | Monopol nennt man die Beherrschung eines Waren- oder Dienstleistungsmarktes durch einen einzigen Anbieter. Obwohl den Ärzten operative Eingriffe vorbehalten sind, käme niemand auf den Gedanken, den Ärzten ein Operationsmonopol vorzuwerfen. Ebenso wenig käme man auf den Gedanken, dem Staat vorzuwerfen, dass er mit Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen zur Schaffung von Rechtssicherheit ein Monopol ausübt. Aus gutem Grund gibt es für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten besondere Zuständigkeiten. Dem Notar sind besondere Zuständigkeiten in der Zivilrechtspflege und bei Schaffung von Rechtssicherheit durch öffentliche Beurkundung zugewiesen. Dieses Monopol dient der Sicherheit der Klienten und der Qualität der erbrachten Dienstleistung, ähnlich wie das Operationsmonopol der Ärzte der Sicherheit und der Gesundheit der Patienten dient. |
| Notariatsakt | Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten. |
| Notariatsaktspflicht | Das Gesetz sieht für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen die Aufnahme eines Notariatsaktes vor. Hiezu gehören bestimmte Geschäfte zwischen Ehegatten, wie Ehepakte, Kauf- und Darlehensverträge u.a., Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche von Blinden oder anderen behinderten Personen abgeschlossen werden. |
| Notariatsarchiv | Sammlung aller Urkunden, Register und Siegel ausgeschiedener Notare bei den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Notariatsarchive erteilen - wie der Notar - von den in ihrer Verwahrung befindlichen Urkunden Ausfertigungen, Abschriften und Beurkundungen. |
| Notariatstarif | Die Entlohnung des Notars ist im Notariatstarifgesetz geregelt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß vergleichbare notarielle Dienstleistungen in ganz Österreich gleich behandelt werden. Die Entlohnung ist wesentlich vom Wert des Geschäftes abhängig, um auch bei geringen Werten die Inanspruchnahme einer qualifizierten Dienstleistung zu ermöglichen. |
| Notariatsurkunde | Vom Notar unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften errichtete öffentliche Urkunde, die vollen Beweis dessen macht, was darin amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird. Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf die Tatsache, dass die Parteien die in der Notariatsurkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben oder auf das, was vom Notar darin bezeugt wird. |
| Notartreuhandbank AG | Bank mit Sitz in Wien, die unter besonderen Auflagen für Einlagensicherung und Kontoführung Notaranderkonten führt. Die Notare, die Notaranderkonten bei der Notartreuhandbank halten, sind mit dieser über elektronische Datenfernübertragung verbunden. Für den Notar gelten strenge Auflagen für Kontoeinrichtung und den Zahlungsverkehr mit Auftraggebern, Treugebern und Zahlungsempfängern. |
| Öffentliche Urkunde | Der Notar errichtet zur Vermeidung zukünftiger Streitfälle über den Inhalt von Vereinbarungen Urkunden mit besonderer Beweiskraft, sogenannte öffentliche Urkunden, die allen Beteiligten einen besonderen Vorteil an Rechtssicherheit bieten. Der Notar kann öffentliche Urkunden entweder auf dem traditionellen Trägermedium Papier oder unter Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur auch als elektronische Urkunde erstellen. |
| Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) | Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt das ÖZVV einzurichten, zu führen und zu überwachen. Das ÖZVV dient der Registrierung 1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten und der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen Sachwalterverfügungen; 2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger; 3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger; 4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs. |
| Patientenverfügung | Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung, mit der Sie für die Zukunft bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen können. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten der Patientenverfügung. Die beachtliche Patientenverfügung: Sie ist eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt. Der Arzt ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen, was der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat. Die verbindliche Patientenverfügung: Sie ist für den behandelnden Arzt verpflichtend. Damit haben Sie die größtmögliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was Sie in der Patientenverfügung formuliert haben. Die „verbindliche Patientenverfügung“ kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung durch einen Arzt bei Ihrem Notar errichtet werden. Die verbindliche Patientenverfügung behält ihre Verbindlichkeitswirkung 5 Jahre lang. Der Notar berät über die rechtlichen Möglichkeiten und hilft beim Verfassen der Patientenverfügung. Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch von jedem Notar im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats registriert werden. |
| Privaturkunde | Urkunde, für die keine Formvorschriften für Beurkundung bestehen. Verfasst ein Notar eine Privaturkunde, hat er ebenso alle für ihn geltenden Berufspflichten zu beachten wie bei der Verfassung einer öffentlichen Urkunde. Eine Privatkurkunde kann der Notar als Papierurkunde oder als elektronische Urkunde errichten. |
| Protokoll | Niederschrift von Wahrnehmungen des Notars über Tatsachen mit den Unterschriften der ersuchenden Partei, der Zeugen und mit dem Amtssiegel und der Amtsunterschrift des Notars. |
| Partnerschafts- verträge |
Immer mehr Lebensgefährten wollen Vereinbarungen treffen, die zumindest in Teilbereichen den rechtlichen Wirkungen einer Ehe nahe kommen – zum Beispiel im Wohnrecht, in Unterhaltsfragen, im Erbrecht, bei der Vermögensteilung im Trennungsfall. Der Notar berät über die hiefür bestehenden Möglichkeiten und errichtet entsprechende Urkunden. |
- >>
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- XYZ
Bitte wählen Sie den entsprechenden Buchstaben
| Qualität | Art, Beschaffenheit, Nutzen und Güte der Leistung des Notars. Das Berufsgesetz für die Notare, die Notariatsordnung, umfaßt zum größten Teil Vorschriften über die Amtsführung der Notare, die die Qualität notarieller Dienstleistung sicherstellen sollen. Eine Verletzung dieser Vorschriften ist Berufspflichtverletzung und wird disziplinär geahndet. |
| Rechtsauskunft | In jeder österreichischen Notariatskanzlei bekommt man in allen notariellen Arbeitsgebieten eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft. |
| Rechtsberatung | Individuelle Rechtsberatung ist Berufspflicht und Voraussetzung für den Schutz der Interessen von Vertragsparteien. |
| Rechtsdienstleistung | Das Ergebnis der Dienstleistung des Rechtsberaters ist keine Serienanfertigung, es kann dem Klienten nicht vorweg vorgezeigt werden. Der Klient kann ebenso wenig vorweg erfolgreich einen Qualitätsvergleich durchführen oder das Preis- Leistungsverhältnis beurteilen. Problem: Der zweite Satz stellt Klienten als „inkompetent“ dar, besser: Wichtig, aber schwer festzustellen, ist die Qualität der erbrachten Dienstleistung. Aufgrund der umfangreichen Ausbildung und der Kompetenz des Notars kann dieser Rechtsdienstleistungen höchster Qualität bieten. |
| Rechtspflege | Anwendung und Durchführung von Gesetzen durch staatliche Organe oder Personen und Institutionen, denen diese Tätigkeit vom Staat übertragen ist. Hiezu gehören nicht nur die Organe der staatlichen Gerichtsbarkeit. Hiezu gehören auch die rechtsberatenden Berufe, wie Notar und Rechtsanwalt oder Behörden und Institutionen, wie die Finanzprokuratur oder die Vereine für Sachwalterschaft. Der Notar ist vorwiegend in der vorsorgenden Rechtspflege zur Streitverhütung und Streitabschneidung und als Gerichtskommissär tätig. |
| Sachwalterschaft | Wenn Menschen im Alter hilflos werden, brauchen sie häufig die Hilfe und Vertretung eines Sachwalters. Dieser wird vom Gericht bestellt, um die Betroffenen vor Übervorteilung zu schützen und ihre angesammelten Güter zu sichern und zu erhalten. Ein zum Sachwalter bestellter Notar bietet juristische Hilfe und fachliche Kompetenz für diese Aufgabe. |
| Sachwalterverfügung | Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person Bedacht zu nehmen. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügungen, Ausschluss vom Vertretungsrecht, Vorsorgevollmachten), sind zu berücksichtigen. |
| Steuerselbstbemessung | Verfahren zur Selbstberechnung von Steuern durch den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter oder eine hiezu vom Gesetz befugte Person. |
| Streitvermeidung | Durch die umfassende Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Vertragsparteien über Art und Folgen der von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen sowie durch die genaue Erforschung des tatsächlichen Willens der Parteien und die korrekte Beurkundung des vereinbarten Vertragswillens trägt der Notar wesentlich zur Vermeidung von Missverständnissen und nachfolgenden Prozessen bei. |
| Substitut | Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels verpflichtet ist, ist die Vertretung für den Fall seiner Verhinderung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder Notariatskandidat), der an Stelle des Notars dessen Tätigkeit fortzusetzen hat. Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Der Substitut hat auch die Kanzlei des Notars weiter zu führen. Diese Vertretungsregelung dient ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten. |
| Tarif | Wettbewerb braucht Grenzen und Spielregeln, auch zum Schutz des Konsumenten. Inhalt und Nutzen von Rechtsdienstleistungen sind nicht immer erkennbar. Eine tarifliche Regelung der Entlohnung von Rechtsberatern ermöglicht nicht nur eine adäquate Leistungsvergütung, sondern auch die Prognose der zu erwartenden Kosten für einen Rechtsfall. Der gesetzlich vorgegebene Tarif ist die Höchstgrenze der dem Notar zustehenden Entlohnung. |
| Testamentsregister | Notare sind verpflichtet, die von ihnen verwahrten letztwilligen Verfügungen (Testamente, Kodizille) in diesem gesamtösterreichischen Register einzutragen. Hiedurch kann bei Ableben des Testators durch Anfrage beim Register leicht festgestellt werden, ob er letztwillige Verfügungen bei einem Notar in Österreich hinterlegt hat. Auch den Gerichten und Rechtsanwälten steht dieses Testamentsregister zur Verfügung. Anfang Oktober 2006 waren einer internen Auswertung zufolge in diesem Register 1.589.354 letztwillige Verfügungen, die bei Notaren und Notariatsarchiven verwahrt waren, 76.207 letztwillige Verfügungen bei Rechtsanwälten und 23.564 letztwillige Verfügungen bei Gerichten registriert. Das Register wird EDV-gestützt betrieben. Jede Notariatskanzlei ist mit ihm online verbunden. |
| Treuhandsregister | Notare sind verpflichtet, von ihnen übernommene Treuhandschaften über € 10.000,-- soweit es sich nicht um Gerichtskommissionsfälle handelt, im Treuhandregister des österreichischen Notariates anzumelden. Mit der Registrierung von Treuhandschaften in diesem Register ist eine Berufshaftpflichtversicherung verbunden. |
| Treuhandschaft | Zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Notars gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar schützt den Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten. |
| Unentgeltliche Rechtsauskunft | Die Notare nehmen ihre soziale Verantwortung auch durch die erste unentgeltliche Rechtsauskunft in ihren Kanzleien wahr. Niemand soll durch Beratungshonorar davon abgehalten werden, eine erste Auskunft bei einem Notar einzuholen. |
| Unparteilichkeit | Der Notar hat seine Tätigkeit so einzurichten, dass er keine der Parteien einseitig bevorzugt, er hat sie vielmehr zu einem gerechten Interessenausgleich in der Vertragsgestaltung anzuleiten. |
| Urkunde | Jede Rechtsordnung braucht für Rechtsvorsorge und Rechtssicherheit verläßliche Urkunden. Der Notar ist dazu berufen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rechtsberatungs- und Formvorschriften Urkunden von besonderer Beweiskraft zu verfassen, zu verwahren und hievon den Berechtigten Ausfertigungen und Abschriften zum Nachweis ihrer Rechte und Pflichten auszufolgen. Der Notar kann Urkunden auf Papier erstellen oder in elektronischer Form. Für beide Formen gelten eigene Formalvorschriften. Auch öffentlichen Urkunden, die in elektronischer Form erstellt wurden, kommt erhöhte Beweiskraft zu. |
| Urschrift | Niederschrift der vom Notar beurkundeten Rechtsgeschäfte, Rechtserklärungen und Tatsachen mit den Originalunterschriften der Parteien, der Zeugen und mit Amtssiegel und Amtsunterschrift des Notars. |
| Verschwiegenheit | Der Notar benötigt, um seine Aufträge bestmöglich erfüllen zu können, umfassende Informationen von seinen Klienten. Der Notar ist verpflichtet, über die oft sehr sensiblen Details aus dem privaten und geschäftlichen Bereich der Parteien Verschwiegenheit zu wahren. |
| Vertrag | Rechtsgeschäft, das durch erklärte Willensübereinstimmung zweier oder mehrerer Parteien zustandekommt und die von den Parteien gewollten Rechtsfolgen herbeiführen soll. |
| Vertrauen | Laut Meinungsumfrage ist Vertrauen jene Eigenschaft, die dem Notar am meisten zugestanden wird. Das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Notar und Klienten ist die Voraussetzung dafür, daß der Notar für und mit dem Klienten die beste Lösung für seinen Rechtsfall erarbeiten kann. |
| Vidimierung | Öffentliche Beurkundung durch einen Notar, dass eine Abschrift mit der Urkunde, von der sie genommen ist, übereinstimmt. |
| Vollstreckbarkeit | Im Notariatsrecht die Möglichkeit der berechtigten Partei, die Erfüllung einer vertraglich zugesicherten Leistung ohne vorhergehendes Streitverfahren durch gerichtlichen Vollzug zu verlangen, wenn der verpflichtete Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Aufgrund einer im Notariatsakt enthaltenenen Zustimmung des Verpflichteten können dessen versprochene Leistungen oder Unterlassungen unter bestimmten Bedingungen sofort vollstreckbar sein. Die sofortige Vollstreckbarmachung einer Verpflichtung durch Notariatsakt dient der Streitabschneidung vor Gericht und damit der Kostenreduktion. Die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes dient der Raschheit der Durchführung eines Anspruches und der Gerichtsentlastung. |
| Vorsorgevollmacht | Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall einer Behinderung in Zukunft rechtzeitig vorzusorgen. Sie wird erteilt, solange der Vollmachtgeber noch handlungs- und geschäftsfähig ist. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson benannt und bevollmächtigt, die übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. |
Derzeit keine Inhalte
Derzeit keine Inhalte
Die erste Rechtsauskunft ist bei jedem Notar kostenlos.
